Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die ST Elektrotechnik, Einzelunternehmung (Inhaber: Tomasz Swiety), erbringt Dienstleistungen im Elektroinstallationsbereich. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen, Dienstleistungen und elektrotechnischen Installationen der ST Elektrotechnik (nachfolgend „die Firma“ genannt). Abweichende oder vom Auftraggeber gestellte Geschäftsbedingungen des Kunden, Bestellers oder Käufers (nachfolgend „der Kunde“ genannt) werden nicht anerkannt und finden keine Anwendung.

2. Vertragsabschluss und Angebotsgültigkeit

Angebote (Offerten) der Firma sind – sofern nicht anders schriftlich vermerkt – ab Ausstellungsdatum zwei Monate lang gültig. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb dieser Frist annimmt und die Firma die Annahme bestätigt oder wenn ein von beiden Parteien unterzeichneter Vertrag (z.B. Werkvertrag) geschlossen wird. Mündliche Abreden oder Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.

3. Preise

Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und exklusive Mehrwertsteuer. Die Firma ist derzeit gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG von der Mehrwertsteuerpflicht befreit, da sie die Umsatzgrenze von CHF 100’000 pro Jahr nicht überschreitetnexova.ch. Preisänderungen aufgrund von Währungsschwankungen oder technologischem Wandel bleiben vorbehalten.

4. Zahlungsbedingungen

Die im Angebot festgelegten Zahlungsbedingungen sind verbindlich. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Gerät der Kunde in Verzug, hat die Firma Anspruch auf einen Verzugszins von 5% pro Jahr gemäss gesetzlichem Verzugszinssatz (Art. 104 OR) sowie auf Ersatz sämtlicher durch den Verzug entstehenden Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten. Darüber hinaus ist die Firma berechtigt, ihre weiteren Leistungen bei Zahlungsverzug unverzüglich und ohne weitere Mitteilung zurückzubehalten oder einzustellen.

5. Lieferfristen und Lieferung

Angaben zu Lieferfristen für von der Firma zu beschaffende Produkte und Geräte (z.B. Schaltmaterial, Anlagenkomponenten) sind unverbindliche Richtwerte. Maßgeblich sind die Lieferzeiten der Hersteller, die sich je nach Marktsituation kurzfristig ändern können. Versand und Transport von Produkten erfolgen – sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde – auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über (Gefahrübergang). Die Firma ist bemüht, vereinbarte Liefertermine einzuhalten, übernimmt jedoch keine Haftung für Verzögerungen, die durch Lieferanten oder höhere Gewalt verursacht werden.

6. Lieferungen bauseits

Für vom Kunden oder bauseits (durch Dritte) bereitgestellte Produkte, Materialien, Hard- und Software übernimmt die Firma keine Verantwortung und keine Haftung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Insbesondere prüft die Firma solche vom Kunden gestellten Komponenten nur auf deren offenkundige Eignung, übernimmt jedoch keine Gewähr für deren Mängelfreiheit oder Funktionsfähigkeit.

7. Termine und Mitwirkungspflichten

Der Kunde ist verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungspflichten zu erfüllen, damit die Firma ihre Leistungen termingerecht erbringen kann. Insbesondere hat der Kunde der Firma rechtzeitig freien Zugang zum Installationsort zu ermöglichen, erforderliche Pläne, Informationen und Bewilligungen bereitzustellen sowie sonstige Voraussetzungen für die Vertragserfüllung zu schaffen. Kann der Kunde diese notwendigen Voraussetzungen für eine fristgerechte Leistungserbringung nicht oder nicht rechtzeitig gewährleisten, ist die Firma von der Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine befreit. Im Übrigen verpflichtet sich die Firma, vereinbarte Ausführungs- und Liefertermine nach bestem Bemühen einzuhalten. Unvorhersehbare Umstände wie Fälle höherer Gewalt, behördliche Anordnungen, Pandemien, Streiks oder andere von der Firma nicht zu vertretende Ereignisse können zu Verzögerungen führen; solche Verzögerungen, Terminverschiebungen und dadurch bedingte Mehrkosten bleiben vorbehalten.

8. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche von der Firma gelieferten Produkte und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vertraglich vereinbarten Preises im Eigentum der Firma. Die Firma ist berechtigt, zur Sicherung ihrer Forderung einen Eigentumsvorbehalt am Wohnsitz/Sitz des Kunden im zuständigen Register eintragen zu lassende.wikipedia.org, solange die Zahlung nicht vollständig erfolgt ist. Kommt der Kunde mit der Bezahlung in Verzug, ist die Firma berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Produkte herauszuverlangen. Allfällige Anzahlungen können mit dem Aufwand der Firma verrechnet werden.

9. Prüfung, Mängelrüge und Abnahme

Der Kunde ist verpflichtet, die von der Firma erbrachten Lieferungen und Leistungen unmittelbar nach Erhalt bzw. Fertigstellung sorgfältig zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich der Firma schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für versteckte Mängel, die sich erst später zeigen – solche sind umgehend nach Entdeckung schriftlich zu melden. Die Firma wird rechtzeitig gerügte, von ihr zu vertretende Mängel innerhalb angemessener Frist auf eigene Kosten beseitigen (Nachbesserung). Unterlässt der Kunde die Prüfung oder die fristgerechte Mängelanzeige, so gelten die betreffenden Lieferungen und Leistungen als vorbehaltlos genehmigt und abgenommen.

10. Eigentums- und Immaterialgüterrechte

Das Eigentum sowie sämtliche Immaterialgüterrechte (z.B. Urheberrechte) an allen von der Firma erstellten Projektunterlagen, behördlichen Zulassungen, Software, Zeichnungen, Schemata, Plänen, Berechnungen und sonstigen technischen Dokumentationen verbleiben bei der Firma. Der Kunde erhält daran – soweit für die Nutzung des Werks erforderlich – ein nicht exklusives Nutzungsrecht. Ohne ausdrückliche Zustimmung der Firma dürfen diese Unterlagen und Informationen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Eine über den Vertragszweck hinausgehende Verwendung, Bearbeitung oder Weitergabe ist untersagt.

11. Lizenzen

Soweit im Rahmen der Leistungserbringung Software oder andere lizenzierte Produkte von Dritten überlassen oder installiert werden, ist der Kunde für die Einhaltung der entsprechenden Lizenzbestimmungen selbst verantwortlich. Der Kunde bestätigt, die jeweiligen Lizenzbedingungen der Hersteller zur Kenntnis genommen zu haben und diese einzuhalten. Die Firma übernimmt keine Haftung für Verletzungen von Lizenzbestimmungen durch den Kunden und nicht für daraus resultierende Ansprüche Dritter (insbesondere der Hersteller) gegenüber dem Kunden.

12. Leistungsumfang

Der konkrete Leistungsumfang der Firma wird im jeweiligen Vertrag, in der Auftragsbestätigung oder im Angebot detailliert festgelegt. Leistungen, die dort nicht ausdrücklich erwähnt sind, gehören nicht zum Leistungsumfang und werden – sofern vom Kunden gewünscht oder in Anspruch genommen – zusätzlich zu den aktuellen Preisen gesondert berechnet. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung (z.B. Nachtragsofferte).

13. Gefährliche Stoffe (z. B. Asbest)

Der Kunde ist verpflichtet, die Firma vor Auftragsbeginn unaufgefordert auf das Vorhandensein etwaiger gefährlicher oder kontaminierender Stoffe am Einsatzort hinzuweisen – insbesondere auf Asbest, polychlorierte Biphenyle (PCB), giftige Chemikalien oder andere Stoffe, die Gesundheit oder Ausrüstung gefährden könnten. Besteht der Verdacht auf das Vorhandensein solcher gefährlichen Stoffe, ist die Firma berechtigt, die Arbeiten umgehend zu unterbrechen und eine fachgerechte Abklärung (z.B. Materialanalyse) durchzuführenschadstoffanalyse.ch. Die dadurch entstehenden Aufwände und Kosten (inklusive für Prüfungen, Analysen, Schutzmaßnahmen oder allfällige Sanierungen) hat in jedem Fall der Kunde zu tragenschadstoffanalyse.ch. Verschweigt der Kunde das Vorhandensein gefährlicher Stoffe wissentlich oder unwissentlich und werden solche Stoffe während der Ausführung entdeckt, so ist die Firma berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Kunde der Firma sämtliche daraus entstehenden Schäden und Kosten zu ersetzen, einschließlich z.B. Kosten für Arbeitsunterbrechungen, Verzögerungen, Schutzausrüstung, Dekontamination von Werkzeugen/Materialien sowie allfällige Mehrkosten und Schadenersatzforderungen.

14. Durchbrüche, Kernbohrungen und Schlitze

Bei Arbeiten wie Durchbrüchen, Kernbohrungen oder dem Schlitzen von Wänden, Böden und Decken haftet die Firma nicht für Beschädigungen an bestehenden, verdeckt verlaufenden Leitungen oder Installationen, von deren Vorhandensein sie keine Kenntnis hatte und auch bei gebotener Sorgfalt nicht haben konnte. Der Kunde hat die Firma vor Arbeitsbeginn auf bekannte Leitungen, Rohre oder sonstige relevante bauliche Gegebenheiten schriftlich hinzuweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, trägt der Kunde allfällige daraus entstehende Schäden selbst.

15. Haftung

Die Firma haftet gegenüber dem Kunden für Personen- und Sachschäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn der Schaden durch die Firma vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Eine Haftung für leichte oder mittlere Fahrlässigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Soweit eine Haftung der Firma ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von gesetzlichen Vertretern, Angestellten und Erfüllungsgehilfen der Firma. Nicht haftet die Firma insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Produktionsausfälle, Datenverluste, Ansprüche Dritter gegen den Kunden oder sonstige indirekte oder Folgeschäden. Ebenso ist eine Haftung der Firma für Schäden infolge höherer Gewalt ausgeschlossen, beispielsweise bei Naturkatastrophen, Epidemien, behördlichen Eingriffen, Krieg, Terrorakten, Streiks, Aussperrungen, unverschuldeten Transport- oder Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Energiemangel und ähnlichen unvorhersehbaren Ereignissen.

16. Diebstahl

Die Firma übernimmt keine Haftung für Diebstahl oder Verlust von bereits verbautem, montiertem oder auf der Baustelle gelagertem Material durch Dritte. Der Kunde trägt die Verantwortung, seine Baustelle ausreichend zu sichern. Wird Material der Firma während der Bauphase entwendet oder beschädigt, so hat der Kunde die Kosten der Wiederbeschaffung des Materials sowie der erneuten Installation zu tragen.

17. Gewährleistung

Die Firma leistet Gewähr dafür, dass ihre Werkleistungen und Lieferungen zum Zeitpunkt der Abnahme frei von wesentlichen Mängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften längere Fristen vorsehen, 24 Monate ab Abnahme des Werks oder der Lieferung. Bei begründeten Mängelrügen hat die Firma nach eigener Wahl das Recht, den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzleistung fehl oder ist sie mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, kann der Kunde grundsätzlich eine angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen; ein Anspruch auf Wandelung (Rücktritt vom Vertrag) besteht nur in Fällen erheblicher Mängel und nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist.

Für Produkte und Materialien von Drittanbietern, die die Firma dem Kunden liefert oder im Rahmen der Leistung verbaut, gelten ausschließlich die Gewährleistungs- bzw. Garantiebedingungen der jeweiligen Hersteller. Soweit nach diesen Bedingungen Ansprüche bestehen, macht der Kunde sie im eigenen Namen und auf eigene Kosten beim Hersteller geltend; die Firma tritt hierfür etwaige eigene Ansprüche gegen den Hersteller an den Kunden ab. In Gewährleistungsfällen trägt der Kunde etwaige Transport- und Versandkosten sowie die Kosten für Aus- und Wiedereinbau, Fahrten und Arbeitsaufwand. Sollte für die Dauer einer Mängelbehebung ein Ersatzgerät oder eine Überbrückungslösung erforderlich sein, so obliegt es dem Kunden, hierfür selbst Vorsorge zu treffen.

18. Datenschutz und Geheimhaltung

Die Firma verpflichtet sich, bei der Bearbeitung von Personendaten die Bestimmungen des schweizerischen Datenschutzrechts – insbesondere des revidierten Datenschutzgesetzes (revDSG) von 2023 – einzuhaltenkmu.admin.ch. Personenbezogene Kundendaten werden nur in dem Umfang erhoben und bearbeitet, der für die Vertragserfüllung notwendig ist, und nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben. Die Daten werden vertraulich behandelt und durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen vor Zugriffen Dritter geschützt. Der Kunde hat das Recht, Auskunft über die ihn betreffenden Personendaten zu erhalten sowie Berichtigungen oder Löschungen zu verlangen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

Gleichzeitig verpflichtet sich der Kunde, alle Informationen und Unterlagen, die er im Zusammenhang mit dem Vertrag von der Firma erhält, vertraulich zu behandeln. Insbesondere sind sicherheitsrelevante Angaben wie Zugangscodes, Login-Daten, Passwörter, technische Pläne oder Systemdokumentationen vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Aus Sicherheitsgründen sind sämtliche Dokumente sowie Hard- und Software-Komponenten der installierten Anlagen von allen Beteiligten sorgfältig aufzubewahren und gegen Einsicht oder Entwendung durch Dritte abzusichern. Sofern nicht anders vertraglich vereinbart, ist die Firma berechtigt, den Kunden (bzw. das von der Firma realisierte Projekt) in angemessener Weise als Referenz gegenüber potenziellen Auftraggebern zu benennen. Dabei werden keine vertraulichen Details ohne Zustimmung des Kunden offengelegt.

19. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Alle Rechtsbeziehungen zwischen der Firma und dem Kunden unterstehen dem schweizerischen Recht. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der ST Elektrotechnik in Berikon (Kanton Aargau). Die Firma behält sich jedoch das Recht vor, Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden gerichtlich geltend zu machen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstandsbestimmungen (insbesondere zum Schutz von Konsumenten gemäss Schweizer Zivilprozessordnung) bleiben unberührt.

20. Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (einfache E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis nicht). Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung gilt rückwirkend diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer Vertragslücke.

Agb St Elektrotechnik Stand 18 Okt 2025 Pdf
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